Rechtsmanagement – Geltende Bestimmungen für den Betrieb von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen
Die Verordnung über fluorierte Treibhausgase - Verordnung (EU) 517/2014 - ist mit 01. Jänner 2015 in Kraft getreten und in den Mitgliedsstaaten 1:1 umzusetzen. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 842/2006.
Was ist neu (Kurzfassung)?
- Das Intervall der vorgeschrieben Dichtheitsprüfungen richtet sich nach dem eingesetzten Kältemittel.
- Die erforderlichen Dichtheitsprüfungen richten sich nicht mehr nach dem Füllgewicht sondern nach dem CO2-Äq.
Im Zusammenhang mit der F-Gase Verordnung gilt es noch eine ganze Reihe von Rechtsvorschriften zu beachten (diese sind am Prüfbuch auch entsprechend angeführt). Die rechtlichen Verpflichtungen betreffen die Schutzbestimmungen aus dem ArbeitnehmerInnenrecht und dem Umweltrecht.
GWP = Global warming potential / LES = Leckage-Erkennungssystem
Dichtheitsprüfungen dürfen nur von qualifiziertem Personal (Achtung Unternehmenszertifikat oder Personenzertifikat ausgestellt vom Ministerium ist verpflichtend) durchgeführt werden und sind im Prüf- und Anlagenbuch zu dokumentieren. Die Kältemittelsorte und -füllmenge der Anlage findet man auf dem jeweiligen Typenschild, bzw. im Prüf- und Anlagenbuch.
Kälteanlagenverordnung (KAV) - 305. Verordnung vom 21.07.1969
Gültig für Gewerbe- und Industriebetriebe für Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen ab einem Kältemittel-Füllgewicht von mehr als 1,5 kg. Diese Anlagen müssen einmal im Jahr einer Sicherheitsüberprüfung durch sachkundiges Personal (geprüfter Kälteanlagentechniker) unterzogen werden.
Arbeitsstättenverordnung (AStV) – 368. Verordnung vom 13.10.1998
Verbot und Beschränkung von fluorierten Kohlenwasserstoffen.447. Verordnung vom 10.12.2002139.
Verordnung vom 21.06.2007 (Novellierung zur 447.VO)Definiert die max. zulässige Kältemittelmenge je Anlage.
Druckgeräteüberwachungsverordnung (DGÜW-V) - 420. Verordnung 04.11.2009
Gefahrenpotential:
Druckgeräte (Druckbehälter und Rohrleitungen) werden nach Höhe ihres Gefahrenpotentiales unterschieden. Sie werden in solche mit hohem Gefahrenpotential und solche mit niedrigem Gefahrenpotential unterteilt. Druckgeräte mit hohem Gefahrenpotenzial sind anlässlich der Inbetriebnahme einer „ersten Betriebsprüfung“ und „wiederkehrenden Untersuchungen“ während des Betriebes durch Kesselprüfstellen zu unterziehen.
Was sollte in Audits beachtet werden?
- Bei Sicherheits- bzw. Umweltaudits das Thema in betroffenen Organisationen unbedingt ansprechen.
- Durgängige Dokumentation aller erforderlichen Überprüfungen im Prüfbuch (oft sind noch alte Prüfbücher in Verwendung – Bezug nur zu § 22 Kälteanlagenverordnung).
- Die Umstellung der Dichtheitsprüfungen von Füllmenge der Anlage auf CO2-Äq.
- In der Verordnung sind die betroffenen Kältemittel angeführt.
- In Verlust geratende Treibhausgase haben auch einen Einfluss auf die CO2-Bilanz der Organisation (wenn eine erstellt wurde).
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Herr DI Peter Sattler, MAS
Netzwerkpartner, Produktexperte SURE, PEFC CoC und ISO 38200
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