Verwaltungsstrafe im Zusammenhang mit der Unterweisungspflicht
Gerichts- und behördenfeste Organisationen II
Ausgangssituation
Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung informieren. Darüber hinaus müssen Arbeitnehmer entsprechend ihrem Erfahrungsstand arbeitsplatzbezogene Anweisungen erhalten (Unterweisung).
Die Unterweisung muss nachweislich und, wenn erforderlich, in regelmäßigen Abständen erfolgen. Für manche Bereiche sind besondere Unterweisungspflichten vorgesehen (siehe auch ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG - BGBl. I Nr. 457/1994; § 12 Information sowie § 14 Unterweisung). In der Praxis kommt es öfters zur Verallgemeinerung der Begriffe Unterweisung (im Sinne von klare Anweisung wie etwas zu tun ist) und Information (im Sinne von Schulung).
Verwaltungsstrafen erfolgen meist in Verbindung mit Ereignissen (z.B. Arbeitsunfällen). Wie kann es nun zu einer Verwaltungsstrafe durch die zuständige Behörde kommen? Im Verwaltungsstrafgesetz (VStG idF BGBl. I Nr. 194/1999) wird unter § 1. (1) angeführt: „Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.“
Die Strafandrohungen stehen als „Strafbestimmungen“ in den jeweils zugrundeliegenden Gesetzen (z.B. § 130 ASchG).
Fallschilderung
In einem Unternehmen ereignete sich ein Unfall bei Verpackungstätigkeiten. Die möglichen Gefährdungen durch diese Tätigkeit wurde bereits vor Jahren ordnungsgemäß evaluiert und die notwendigen Maßnahmen abgeleitet und unterwiesen.
Einige Zeit später wurde die Unterweisung überarbeitet. Bei dieser Überarbeitung wurden nicht mehr alle ursprünglichen ermittelten Gefährdungen berücksichtigt. Aus klaren Anweisungen wurde ein Dokument mit mehr Schulungscharakter (Information).
Dann ist ein Arbeitsunfall genau bei diesen Verpackungstätigkeiten eingetreten. Es ist dann zum Glück nichts Gröberes passiert. Der Arbeitsinspektor war vor Ort. Es kam zu einer Verwaltungsstrafe wegen „Unwirksamkeit des Kontrollsystems“. Die konkrete Verwaltungsübertretung resultierte aus § 130 (1) 7. die Verpflichtungen betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente verletzt.
Die Verwaltungsstrafe erging an alle Vorstandsmitglieder (die besonderen Fälle der Verantwortlichkeit im Sinne von § 9. (1) VStG wurden im Unternehmen nicht angewendet).
Rechtssicherheit für verantwortlich Beauftragte
Der Aufbau eines wirksamen Kontrollsystems ist hier die große Herausforderung. Es geht um das Thema, wie kann ein Verantwortungsträger die erforderliche Sorgfaltspflicht darlegen. Welche Informationen werden benötigt, um sich zu vergewissern, dass den Verpflichtungen des Arbeitgebers in der Organisation nachgekommen wird?
Erkenntnisse und Folgerungen
Managementsysteme können alleine Unfallereignisse nicht verhindern. Sie können aber beim Aufbau von Kontrollsystemen (Wechsel- und reinen Regelsystemen zu Überwachungssystemen) unterstützen.
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