04. Mai 2015

Erfüllung der Anforderungen des § 9 Energieeffizienz­gesetz (EEffG)

Ausgangssituation

Vom Ministerium wurde nun festgelegt, wie hinsichtlich der Kombination eines anerkannten Managementsystems inkl. internem Energieaudit mit dem Bestätigungsvermerk umzugehen ist. Da gibt es einige spannende Fragestellungen hinsichtlich der Meldeverpflichtungen bzw. Überprüfung der Qualifikation der internen Energieauditoren.

Gemäß § 9 EEffG können große Unternehmen alternativ zur Durchführung eines externen Energieaudits auch ein Managementsystem (ISO 14001, EMAS oder gleichwertiges, innerstaatlich anerkanntes Umweltmanagementsystem oder Managementsystem) einführen und der Verpflichtung zum Energieaudit in Form eines internen Energieaudits nachkommen, wenn die geforderten Inhalte des § 18 und Anhang III EEffG im Rahmen des Umweltmanagementsystem (UMS) von einem nach § 17 qualifizierten internen Energieauditor erhoben und dokumentiert wurden (Details siehe Downloads).

 

Erkenntnisse

Zur Meldung der Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 9 EEffG übermittelt in diesem Fall der interne Energieauditor folgende Dokumente/Informationen an die Energieeffizienzmonitoringstelle:

  1. Zertifikat des Managementsystems
  2. Anwendungsbereich und die Grenzen des Managementsystems (werden Energieverbraucher/-typen/-bereiche vom Energieaudit ausgenommen, ist dies zu begründen)
  3. Inhalt und gewonnene Erkenntnisse im Hinblick auf den Energieverbrauch und potentielle Energieeinsparungen im betrachteten Unternehmen/Konzern (ein Muster dazu wird noch seitens des BMWFW zur Verfügung gestellt)
  4. Bestätigungsvermerk des Managementgutachters/-auditors
  5. Dokumentationshinweis (Kurzbericht/Inhaltsverzeichnis), wo die im EEffG geforderten Inhalte in den Managementdokumentationsunterlagen zu finden sind.

 

Werden der Bestätigungsvermerk des Managementgutachters/-auditors und der Dokumentationshinweis gemeldet, muss - wie oben beschrieben - kein gesonderter Energieauditbericht erstellt werden! Werden diese beide Dokumente allerdings nicht an die Energieeffizienzmonitoringstelle übermittelt, so ist ein ausführlicher Energieauditbericht vom Energieauditor zu erstellen, der die im EEffG geforderten Aktivitäten und Inhalte gemäß § 17 und § 18 EEffG sowie Anhang III dokumentiert und welcher den Vorgaben der EN 16247 Teil 1 entspricht. Auf Nachfrage ist dieser der Energieeffizienzmonitoringstelle zur Verfügung zu stellen.

 

Der Managementgutachter/-auditor kann zur Beurteilung, ob ein interner Energieauditor die Anforderungen nach § 17 EEffG erfüllt:

  • das Register der Monitoringstelle heranziehen oder - falls dieser nicht registriert ist:
  • bei der Monitoringstelle anfragen, ob für den internen Energieauditor eine Qualifizierungsbewertung vorliegt. Falls keine solche Bewertung vorliegt:
  • die Leitlinien der Monitoringstelle zur Beurteilung der Qualifikation von internen Energieauditoren heranziehen und somit die Qualifikation überprüfen.

 

Folgerungen und Erwartungen

Mit dem Bestätigungsvermerk  (durch Umweltgutachter oder  Zertifizierungsauditor) und dem Dokumentationshinweis würde sich das Unternehmen den Energieauditbericht ersparen.

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